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Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach Sachgebieten

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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

Auswahl des Sachgebietes   

BegriffSachgebietErläuterung
Abgänge durch NutzungsänderungGebäude und Wohnen
In der Abgangsstatistik werden Nutzungsänderungen zwischen den beiden Nutzungskategorien Wohn- und Nichtwohnbau (z.B. durch Umwidmung von Wohnfläche in gewerblich genutzte Fläche und umgekehrt) erfasst. Veränderungen der Nutzung innerhalb des Nichtwohnbaus oder innerhalb des Wohnbaus bleiben unberücksichtigt.
Bei den Abgängen durch Nutzungsänderung tritt im Allgemeinen kein Verlust an Bausubstanz ein. Die Nutzungsänderung braucht aber nicht mit baulichen Veränderungen verbunden zu sein.
AnstaltsgebäudeGebäude und Wohnen
Anstaltsgebäude sind Nichtwohngebäude, in denen überwiegend Personen untergebracht sind und die mit Einrichtungen für eine zentrale Haushaltsführung ausgestattet sind, z.B. Krankenhäuser, Gebäude für die Pflege Behinderter, Altenpflege- und Krankenheime, Heime für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, Erziehungsheime, Müttergenesungsheime, Ferien- und Erholungsheime, Heime von Unterrichtsanstalten, Kasernen, Bereitschaftsgebäude, Klöster, Justizvollzugsanstalten.
BauabgangGebäude und Wohnen
Als Bauabgang werden Gebäude und Gebäudeteile bezeichnet, deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnbau und umgekehrt (mit und ohne Baumaßnahmen) geändert wird oder die durch bauaufsichtliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden.
BauherrGebäude und Wohnen
Der Bauherr ist der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei einem Bauvorhaben. Bauherr ist, wer im eigenen Namen und für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben durchführt oder durchführen lässt. Die Feststellung des Bauherrn bezieht sich auf den Zeitpunkt der Baugenehmigung, sie ist deshalb unabhängig von einer eventuell beabsichtigten späteren Veräußerung des Gebäudes oder der Wohnungen.
Baumaßnahmen an bestehenden GebäudenGebäude und Wohnen
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden durch Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen.
EigenleistungGebäude und Wohnen
Eigenleistung ist die Leistung des Bauherrn bzw. künftigen Erwerbers zur Deckung der Gesamtkosten eines Bauvorhabens, insbesondere Geldmittel, einschließlich der auf Bausparverträgen angesparten Beträge, des Wertes der Sach- und Arbeitsleistungen, des Wertes des eigenen Baugrundstücks sowie verwendeter Gebäudeteile.
EigentümerGebäude und Wohnen
Bei den Angaben zum Eigentümer ist zu beachten, dass in einer Reihe von Fällen der Antrag auf Abbruch oder Nutzungsänderung nicht vom gegenwärtigen Eigentümer, sondern vom künftigen Erwerber gestellt wird. In diesen Fällen ist als Eigentümer des Gebäudes der Antragsteller (Bauherr) anzugeben.
Errichtung neuer GebäudeGebäude und Wohnen
Unter Errichtung neuer Gebäude werden Neubauten und Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der Aufbau zerstörter oder abgerissener Gebäude ab Oberkante des noch vorhandenen Kellergeschosses.
FertigteilbauweiseGebäude und Wohnen
Unter Fertigteilbauweise sowie dem modularen/seriellen Bauen wird die Errichtung eines Bauwerkes mit vorgefertigten Bauteilen (Fertigteilen, Modulen) verstanden. Ein Bauwerk gilt im Hochbau als Fertigteilbau, wenn überwiegend Module wie auch ganze Räume (beispielsweise Bäder) und/oder geschosshohe oder raumbreite Fertigteile, z. B. großformatige Wandtafeln, für Fassaden, Außen- oder Innenwände verwendet werden.
FörderempfängerGebäude und Wohnen
Empfänger der Förderung ist
- bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Bauherr,
- beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an den Wohnraum Berechtigte.
GebäudeGebäude und Wohnen
Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind. Dabei kommt es nicht auf die Umschließung durch Wände an, die Überdachung allein ist ausreichend. Bei Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäusern gilt jeder Teil, der von dem anderen durch eine Trennwand geschieden ist, als selbständiges Gebäude. Bei Wohnblöcken mit mehreren Zugängen wird jeder Gebäudeteil mit eigenem Zugang als ein einzelnes Gebäude gezählt. Nicht zu den Gebäuden zählen Unterkünfte, wenn sie nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind. Ebenfalls nicht erfasst werden behelfsmäßige Nichtwohnbauten und frei stehende selbständige Konstruktionen.
Gesamtkosten des FörderobjektsGebäude und Wohnen
Die Gesamtkosten des Förderobjekts setzen sich zusammen aus den Kosten des Baugrundstücks (einschl. Erwerbskosten u. ä.), den Kosten der Erschließung, den Kosten des Bauwerks, den Kosten der Außenanlagen, den Kosten des Gerätes und der zusätzlichen Maßnahmen sowie den Baunebenkosten. Bei der Erhebung werden diese Kosten zu drei Gruppen zusammengefasst: Kosten des Baugrundstücks einschließlich Erschließung, Kosten des Bauwerks und sonstige Kosten.
Haustyp des WohngebäudesGebäude und Wohnen
Ein Einzelhaus ist ein einzelnes, freistehendes Wohngebäude. Es kann auch aus mehreren Gebäudeteilen bestehen. Ein Einzelhaus kann ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus sein. Ein Doppelhaus besteht aus zwei Wand an Wand gebauten Wohngebäuden, die durch massive und vom Keller bis zum Dach reichende Wände ( Brandmauer ) getrennt sind. Diese Gebäude können Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser sein. Ein gereihtes Haus ist ein Wohngebäude, das mit mindestens zwei anderen Gebäuden aneinandergebaut ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um Ein- oder Mehrfamilienhäuser handelt. Die Gebäude müssen nicht baugleich sein, sie können auch seitlich oder in der Höhe versetzt sein. Reiheneckhäuser zählen auch hierzu. Wohngebäude, die sich nicht in die vorgegebene Typisierung einordnen lassen, sind der Gruppe „Sonstiger Haustyp“ zuzurechnen ( z. B. terrassenförmige Wohnhügel ).
Landwirtschaftliche BetriebsgebäudeGebäude und Wohnen
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind Nichtwohngebäude, die überwiegend land- und forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen. Sie erstrecken sich nicht auf Gebäude für Tier- und Pflanzenhaltung in zoologischen und botanischen Gärten, ebenso nicht auf Kühlhäuser, Silos, Warenlagergebäude und Ähnliches.
Mittel aus öffentlichen HaushaltenGebäude und Wohnen
Mittel von öffentlichen Körperschaften für die soziale Wohnraumförderung. Zu ihnen zählen auch Mittel, die von Spezialinstituten (Landeskreditanstalten, Landestreuhandstellen u. ä.) als Förderdarlehen für die soziale Wohnraumförderung eingesetzt werden.
Monatliche MieteGebäude und Wohnen
Als monatliche Miete ist der Betrag anzugeben, der sich für die geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit für den Quadratmeter der Wohnfläche unter Berücksichtigung der Fördermittel durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).
Nichtlandwirtschaftliche BetriebsgebäudeGebäude und Wohnen
Nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude sind Nichtwohngebäude, die nicht land- oder forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen. Sie werden unterteilt in Fabrik- und Werkstattgebäude, Handels- und Lagergebäude, Verkehrsgebäude, Hotels, Gasthöfe und Fremdenheime, Pensionen, Gaststättengebäude und andere nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude, wie z.B. Filmtheater, Spielbanken, Ateliergebäude.
NichtwohngebäudeGebäude und Wohnen
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die überwiegend (mindestens zu mehr als der Hälfte der Nutzungsfläche) Nichtwohnzwecken dienen. Zu den Nichtwohngebäuden zählen Anstaltsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude (wie Fabrikgebäude, Handelsgebäude, Hotels, Ferienhäuser, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden) und sonstige Nichtwohngebäude (wie Schulgebäude, Kindertagesstätten, Sporthallen). Um die richtige Zuordnung zu sichern, ist die Art der Nutzung möglichst genau anzugeben (z. B. „Einzelhandelsgeschäfte“, „Bürogebäude einer Versicherung“, „Rechtsanwaltspraxis“, „Arztpraxis“ usw.). Bei gemischter Nutzung (z. B. Arztpraxis und Wohnungen) ist nur die Zweckbestimmung anzugeben, die gemessen an der zurechenbaren Nutzungsfläche überwiegt (Schwerpunkt).
NutzflächeGebäude und Wohnen
Die Nutzfläche im Sinne der Bautätigkeitsstatistik unterscheidet sich von der Nutzungsfläche nach DIN 277. Die Nutzungsfläche ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung dient (DIN 277 Teil 1 in der jeweils gültigen Fassung). Nach DIN 277 Teil 2 (in der jeweils gültigen Fassung) zählen zur Nutzungsfläche die Grundflächen der Nutzungsarten Nr. 1 bis 7. Nicht zur Nutzungsfläche gehören die Technische Funktionsfläche (Fläche der Räume für betriebstechnische Anlagen) sowie die Verkehrsfläche (Flächen zur Verkehrserschließung und -sicherung, wie z. B. Flure, Hallen, Treppen, Aufzugsschächte usw.).

Während die Nutzungsfläche nach DIN 277 auch die Wohnfläche beinhaltet, versteht man unter der Nutzfläche im Sinne der Bautätigkeitsstatistik nur die anrechenbaren Flächen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht Wohnzwecken dienen. Als Nutzfläche im Sinne der Bautätigkeitsstatistik ist also die Fläche im Erhebungsbogen einzutragen, die sich ergibt, wenn von der Nutzungsfläche nach DIN 277 die Wohnfläche abgezogen wird.
Objektbezogene AufwendungshilfenGebäude und Wohnen
Das sind Beihilfen zur Deckung oder Senkung laufender Aufwendungen einschließlich der für die Finanzierung zu entrichtenden Zinsen und Tilgungen, die von Bund, Ländern und Spezialinstituten gewährt werden (Aufwendungsdarlehen und –zuschüsse).
Öffentlicher BauherrGebäude und Wohnen
Als öffentlicher Bauherr gelten Kommunen, kommunale Wohnungsunternehmen sowie Bund und Land. Dies sind Unternehmen oder Einrichtungen, bei denen Kommune, Land oder Bund mit mehr als 50 % Nennkapital oder Stimmrecht beteiligt sind.
Organisationen ohne ErwerbszweckGebäude und Wohnen
Organisationen ohne Erwerbszweck sind Vereine, Verbände und andere Zusammenschlüsse, die gemeinnützige Zwecke verfolgen oder der Förderung bestimmter Interessen ihrer Mitglieder bzw. anderer Gruppen dienen. Zu ihnen gehören unter anderem Kirchen, Orden, religiöse und weltliche Vereinigungen, karitative Organisationen, Organisationen der Erziehung, Wissenschaft, Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschaftslebens und der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände, politische Parteien und sonstige, nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse.
Private HaushalteGebäude und Wohnen
Private Haushalte sind alle natürlichen Personen und Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bei Einzelunternehmen und freiberuflich tätigen Personen ist entscheidend für die Zuordnung, wie der Bauherr nach außen auftritt. Handelt er im Namen seines Unternehmens, wird das Bauvorhaben dem Betriebsvermögen zugerechnet, andernfalls dem Privateigentum. Private Bauherrengemeinschaften gelten als private Haushalte.
RauminhaltGebäude und Wohnen
Rauminhalt ist das von den äußeren Begrenzungsflächen eines Gebäudes eingeschlossene Volumen (Bruttorauminhalt); d.h. das Produkt aus der überbauten Fläche und der anzusetzenden Höhe. Es umfasst auch den Rauminhalt der Konstruktionen.
Sonstige FörderempfängerGebäude und Wohnen
Dazu gehören z. B. Immobilienfonds, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige Unternehmen.
Sonstige NichtwohngebäudeGebäude und Wohnen
Sonstige Nichtwohngebäude umfassen Kindertagesstätten, Schulgebäude, Hochschulgebäude, Gebäude für Forschungszwecke, Museen, Theater, Opernhäuser, Bibliotheken, Kongresshallen u.Ä., Kirchen und sonstige Kultgebäude, medizinische Behandlungsinstitute, Gebäude für Heilbäder oder die Gesundheitspflege, Sportgebäude und andere Nichtwohngebäude, wie z.B. Freizeitgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser, Bunker, Pförtnerhäuser, Umkleidegebäude.
Sonstige WohneinheitenGebäude und Wohnen
Sonstige Wohneinheiten sind alle übrigen Wohneinheiten ohne Küche oder Kochnische. Zu ihnen zählen vor allem einzelne oder zusammenhängende Räume in Wohnheimen für die ständige wohnliche Unterbringung der Heimbewohner.
Soziale WohnraumförderungGebäude und Wohnen
Diese umfasst im Sinne des § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes den Wohnungsbau einschließlich des Ersterwerbs, die Modernisierung sowie den Erwerb von Belegungsrechten bzw. den Erwerb an bestehenden Wohnraum, wenn damit eine Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnungen durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutzten Wohneigentum erfolgt.
Sozialer WohnungsbauGebäude und Wohnen
Wohnungsbau, der mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Er umfasst im Sinne des § 2, II. WobauG vom 19.8.1994 sowohl die Neuschaffung von Wohnraum als auch die mit Belegungsrechten verbundene Modernisierung, wobei die Modernisierung gesondert erfasst und nicht in die Ergebnisse des sozialen Wohnungsbaus einbezogen wird. Man unterscheidet dabei drei Förderungswege: 1. Förderungsweg (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG gefördert wird. Dabei wird nur ein bestimmter Personenkreis berücksichtigt (§ 25, II. WoBauG). 2. Förderungsweg Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, die keine Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG sind (steuerbegünstigter Wohnungsbau). Auch hier wird nur ein bestimmter Personenkreis gefördert. Vereinbarte Förderung (3. u.a. Förderungswege) Wohnungsbau, der im Sinne der §§ 88 d und e, II. WoBauG durch vertragliche Vereinbarung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Die Konditionen der Förderung können hier in bestimmtem Rahmen zwischen Bewilligungsstelle und Antragsteller ausgehandelt werden.
TotalabgangGebäude und Wohnen
Ein Totalabgang liegt vor, wenn die Bausubstanz (Gebäude oder Gebäudeteil), d.h. die Summe des nutzbaren Bauvolumens, durch Baumaßnahmen oder infolge anderer Ursachen beseitigt wird.
Überwiegend verwendeter BaustoffGebäude und Wohnen
Überwiegend verwendeter Baustoff ist derjenige Baustoff, der bei der Erstellung der tragenden Konstruktion des Gebäudes überwiegend Verwendung findet. Zu den Ziegeln rechnen dabei alle aus tonhaltigem Lehm gebrannten Mauersteine. Kalksandsteine im Sinne dieser Erhebung sind aus Kalk und Sand unter Zugabe von Wasser industriell hergestellte Mauersteine. Natürlich vorkommender Sandstein, wie auch andere Natursteine und andere nicht explizit aufgeführte Baustoffe werden der Position „Sonstiges“ zugeordnet. Porenbeton ist ein poröser, mineralischer Baustoff. Die wesentlichen Ausgangsstoffe sind feingemahlene quarzhaltige Gesteinskörnung (Sandmehl), Brandkalk und/oder Zement sowie Aluminiumpulver als Treibmittel. Von Leichtbeton spricht man bei Betonen mit einem sehr geringen Raumgewicht (definiert in DIN 1045). Erreicht wird das durch die Beimischung von Gesteinskörnungen mit hoher Porosität (z. B. Bims, Lavaschlacke, Blähton).
Umfang des AbgangsGebäude und Wohnen
Zum Bauabgang zählen Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken (mit und ohne Baumaßnahmen) geändert wird. Der Abgang betrifft ein ganzes Gebäude, wenn dieses Gebäude vollständig abgebrochen oder durch ein Schadensereignis /Brand, Explosion o.Ä.) vollständig zerstört wird. Ändert sich durch Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszweckes des ganzen Gebäudes, so ist ebenfalls das ganze Gebäude als Abgang zu melden. Der Abgang betrifft einen Gebäudeteil, wenn er sich z.B. auf einen Anbau, ein Geschoss, eine Wohnung erstreckt.
Veranschlagte Kosten der BauwerkeGebäude und Wohnen
Veranschlagte Kosten im Sinne der Bautätigkeitsstatistik sind die Kosten der Baukonstruktion (einschließlich Erdarbeiten), die Kosten für fest verbundene betriebliche Einbauten sowie für besondere Bauausführungen. Grundstücks- und Erschließungskosten zählen nicht hierzu. Die Umsatz-(Mehrwert-)steuer ist in den veranschlagten Kosten enthalten. Die veranschlagten Kosten werden zum Zeitpunkt der Baugenehmigung ermittelt.
VollgeschosseGebäude und Wohnen
Vollgeschosse sind Geschosse im Sinne der in den Landesbauordnungen festgelegten Definitionen ( siehe § 20 Absatz 1 BauNVO ). Kellergeschosse und Dachgeschosse gelten i. d. R. nicht als Vollgeschosse.
Vorwiegende Art der BeheizungGebäude und Wohnen
Fernheizung liegt vor, wenn größere Bezirke von einem entfernten, zentralen Heizwerk aus beheizt werden. Blockheizung liegt vor, wenn ein Block ganzer Häuser von einem Heizsystem aus beheizt wird und die Heizquelle an einem der Gebäude angebaut ist oder sich in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude befindet. Zentralheizung liegt vor, wenn ein Gebäude über ein Röhrensystem von einer im Gebäude befindlichen Heizquelle aus beheizt wird. Etagenheizung ist eine Form der Heizung, bei der die Räume einer Etage von einer Heizquelle über ein Röhrensystem beheizt werden. Keine Heizung ist bei Gebäuden anzugeben, die aufgrund ihrer guten Wärmedämmung nicht über ein klassisches Heizsystem, ggf. aber über Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verfügen.
WohnflächeGebäude und Wohnen
Die Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Zur Wohnfläche von Wohnungen gehören die Flächen von Wohn- und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (Dielen, Abstellräumen, Bad usw.). Die Wohnfläche ist nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 zu berechnen. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
WohngebäudeGebäude und Wohnen
Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte
– gemessen am Anteil der Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2346)) an der Nutzungsfläche nach DIN 277 (in der jeweils gültigen Fassung) – Wohnzwecken dienen. Zu den Wohngebäuden rechnen auch Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 m² Wohnfläche, soweit sie vom Eigentümer überwiegend selbst genutzt werden. Ferienhäuser, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, sind als Nichtwohngebäude zu erfassen.
Wohngebäude mit EigentumswohnungenGebäude und Wohnen
Wohngebäude mit Eigentumswohnungen sind Wohngebäude, die Wohneinheiten enthalten, an denen durch Eintragung im Wohnungsgrundbuch Sondereigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist oder werden soll. Entsprechend den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes besteht ein Wohngebäude entweder ausschließlich aus Eigentumswohnungen oder es befindet sich überhaupt keine Eigentumswohnung darin. Maßgebend ist die Absicht des Bauherren zum Zeitpunkt der Baugenehmigung. Die Gebäudeart „Wohngebäude mit Eigentumswohnungen“ ist auch dann anzugeben, wenn der Bauherr beabsichtigt, einen Teil oder alle der im Grundbuch als Eigentumswohnungen nachzuweisenden Wohnungen zu vermieten.
WohnheimeGebäude und Wohnen
Wohnheime sind Wohngebäude, die primär den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungskreise dienen ( z. B. Studentenwohnheim, Seniorenwohnheim ). Wohnheime besitzen Gemeinschaftsräume. Die Bewohnerinnen/Bewohner von Wohnheimen führen einen eigenen Haushalt.
WohnräumeGebäude und Wohnen
Wohnräume sind Räume, die für Wohnzwecke bestimmt sind und mindestens eine Wohnfläche von 6 m² haben, sowie alle Küchen (diese ohne Rücksicht auf die Größe).
WohnungGebäude und Wohnen
Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines Haushaltes ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit (Kochnische/Kochschrank). Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, vom Treppenhaus oder von einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
Wohnungsbau, sozialerGebäude und Wohnen
Wohnungsbau, der mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Er umfasst im Sinne des § 2, II. WobauG vom 19.8.1994 sowohl die Neuschaffung von Wohnraum als auch die mit Belegungsrechten verbundene Modernisierung, wobei die Modernisierung gesondert erfasst und nicht in die Ergebnisse des sozialen Wohnungsbaus einbezogen wird. Man unterscheidet dabei drei Förderungswege: 1. Förderungsweg (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG gefördert wird. Dabei wird nur ein bestimmter Personenkreis berücksichtigt (§ 25, II. WoBauG). 2. Förderungsweg Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, die keine Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG sind (steuerbegünstigter Wohnungsbau). Auch hier wird nur ein bestimmter Personenkreis gefördert. Vereinbarte Förderung (3. u.a. Förderungswege) Wohnungsbau, der im Sinne der §§ 88 d und e, II. WoBauG durch vertragliche Vereinbarung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Die Konditionen der Förderung können hier in bestimmtem Rahmen zwischen Bewilligungsstelle und Antragsteller ausgehandelt werden.
WohnungsunternehmenGebäude und Wohnen
Das sind Unternehmen, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt auf Dauer im Wohnungswesen haben; eine einmalige oder vorübergehende Funktion als Bauträger ist für eine entsprechende Zuordnung nicht ausreichend.

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