Designelement im Header
Direkt zum Inhalt
Ende des Menüs
Zurück |

Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach Sachgebieten

▸  Gliederung nach dem Alphabet

Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

Auswahl des Sachgebietes   

BegriffSachgebietErläuterung
Besteuerungsanteil (Kohorte) / KohortenprinzipSteuern
Der schrittweise Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erfolgt nach dem Kohortenprinzip. Ausgehend vom Jahr des Rentenbeginns wird gemäß § 22 Nr. 1 Satz a Einkommensteuergesetz (EStG) ein prozentualer Besteuerungsanteil festgelegt, der die jeweilige Rente in zwei Teile aufteilt: Den Teil, den man versteuern muss (steuerpflichtiger Teil) und den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt (steuerfreier Teil). Der steuerfreie Anteil bleibt mit der Festsetzung lebenslang gültig. Für Renten mit einem Beginn nach 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil von ursprünglich 50% bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, müssen ihre Basisversorgung voll nachgelagert versteuern.
Erbschaft- und SchenkungsteuerSteuern
Gegenstand der Besteuerung ist die Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten. Es wird nicht der Nachlass des Erblassers als Ganzes besteuert, sondern der Erwerb beim einzelnen Erwerber. Die Erbschaftsteuer wird somit als Erbanfallsteuer erhoben. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhindern.

Besteuerungsgrundlage (§ 10 ErbStG) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb, der durch die Steuerfälle:
- Erwerb von Todes wegen
- Schenkungen unter Lebenden und
- Zweckzuwendungen
entsteht.

Laut § 3 ErbStG gehören zu den Erwerben von Todes wegen:
- Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge)
- Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe
- Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs
- Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
- Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme
- Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung

Als Schenkungen unter Lebenden gelten u. a. nach § 7 ErbStG:
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden
- Erwerb infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage
- Abfindungen für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich
- Bereicherung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist im § 9 ErbStG geregelt. Bei Erwerben von Todes wegen ist das grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Zuwendung. Dieser Besteuerungszeitpunkt ist auch für die Wertermittlung maßgebend.

Steuerpflichtiger Erwerb
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind der Gesamtwert der Nachlassgegenstände und die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.

Berechnungsschema:
    Gesamtwert der Nachlassgegenstände
-   sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG)
-   Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5, 6 ErbStG)
___________________________________________________________
=   Bereicherung des Erwerbers (Reinnachlass)
-   Freibeträge (§ 16 ErbStG)
-   besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
___________________________________________________________
=   steuerpflichtiger Erwerb
x   Steuersatz
___________________________________________________________
=   Erbschaftsteuer
-   Erbschaftsteuer auf Vorerwerbe
___________________________________________________________
=   Festgesetzte Erbschaftsteuer

Gesamtwert der Nachlassgegenstände
Der Gesamtwert der Nachlassgegenstände wird mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) festgesetzt. Es wird nach folgenden Vermögensarten unterschieden:
  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  2. Grundvermögen
  3. Betriebsvermögen und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften
  4. Übriges Vermögen
Die sachlichen Steuerbefreiungen sind im § 13 des ErbStG geregelt. Bestimmte Vermögensgegenstände sind steuerbefreit.

Nachlassverbindlichkeiten
Als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5, 6 ErbStG) gelten Schulden und Lasten, die vom Gesamtwert der Nachlassgegenstände abgezogen werden können. Man unterscheidet zwischen folgenden Nachlassverbindlichkeiten:
  1. Schulden des Erblassers, wie z. B. Bankschulden, Steuerschulden, Darlehens- und Hypothekenschulden sowie Mietschulden.
  2. Schulden des Erben, die sich als Folge des Erbfalls ergeben (sogenannte Erbfallschulden). Dazu gehören z. B. Beerdigungskosten, Steuerberatungskosten, Grabpflegeaufwendungen und Erbschaftsteuer.
  3. Weiterhin sind hier die sogenannten Nachlasserbenschulden zu nennen. Dies sind solche Nachlassverbindlich-keiten, die der oder die Erben nach dem Tod des Erblassers eingehen, um den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das sind z. B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses.

Ohne Nachweis können Kosten in Höhe von 10 300 EUR für die Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs pauschal abgezogen werden. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Ertragsanteil / ErtragswertbesteuerungSteuern
Der Ertragsanteil ist der auf ein Jahr hochgerechnete (annualisierte) Zinsertrag, der sich aus einer Anlage während des Rentenbezuges ergibt. Die Höhe dieses steuerpflichtigen Teils einer Rente ist abhängig vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rente sowie der zugrundeliegenden Rentenart. Geregelt ist der Ertragsanteil in § 22 Nr. 1 Satz a Doppelbuchstabe bb EStG. Dieses Verfahren gilt im Grundsatz für Renten, deren Beiträge steuerlich nicht gefördert und somit aus bereits versteuertem Einkommen gebildet wurden.
GewerbesteuerSteuern
Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern, die im Gegensatz zu den Personensteuern (z. B. Einkommen- und Körperschaftsteuer) nicht die Leistungsfähigkeit einer Person besteuert, sondern den im Gewerbebetrieb erwirtschafteten Ertrag. Ihr unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet der Gewerbeertrag, welcher sich aus den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes errechnet, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Beträge. Abzüglich der Freibeträge nach § 11 (1) Gewerbesteuergesetz bildet der gekürzte Gewerbeertrag die Grundlage zur Ermittlung des Steuermessbetrages. Dieser einheitliche Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht nach Artikel 106 Abs. 6 GG grundsätzlich den Gemeinden zu.
KörperschaftsteuerSteuern
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen. Sie gehört zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine sind juristische Personen und müssen deshalb ihr Einkommen versteuern und Körperschaftsteuer zahlen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Lohn- und EinkommensteuerSteuern
Lohn- bzw. Einkommensteuer entrichten unbeschränkt Steuerpflichtige (alle natürlichen Personen, die Einnahmen in einer der steuerlich relevanten Einkunftsarten aufweisen und deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist) und beschränkt Steuerpflichtige (natürliche Personen, die inländische steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG haben). Dabei zählen Ehegatten, die beide Einkommen bezogen haben und zusammen veranlagt wurden, zwar als zwei Steuerfälle, jedoch nur als ein Steuerpflichtiger. Bemessungsgrundlage ist das nach § 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich aus der Summe der zutreffenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften unter Berücksichtigung von Hinzurechnungs- und Abzugsbeträgen (=Gesamtbetrag der Einkünfte), nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (=Einkommen) und anderer Freibeträge (=zu versteuerndes Einkommen). Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den übrigen ist es der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ein Ausweis als Verlustfall erfolgt, wenn die Abzugsbeträge die Einkünfte übersteigen (negatives Einkommen). Alleinstehende Personen und getrennt zu veranlagende Ehegatten werden nach der Grundtabelle besteuert, zusammen veranlagte Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen auch verwitwete Personen, dagegen nach der Splittingtabelle.
Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und orientiert sich damit an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (= progressiver Steuertarif).
Die Erfassung aller Lohn- und Einkommensteuerfälle ist unter anderem Grundlage für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer sowie für die Bestimmung der Zerlegungsanteile der Länder für die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge.

Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer werden die Steuerveranlagungen und Lohnsteuerbescheinigungen der natürlichen Personen und die gesonderten und die einheitlichen Gewinnfeststellungen der Personengesellschaften und Gemeinschaften statistisch ausgewertet.

Wegen der Bindung an die Veranlagungstermine liegen die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik erst relativ spät vor.
NachlassverbindlichkeitenSteuern
Als Nachlassverbindlichkeiten (§10 Abs. 5, 6 ErbStG) gelten Schulden und Lasten, die vom erworbenen Vermögen abgezogen werden können. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwei Gruppen:
1.   Schulden des Erblassers, wie z. B.
      -Bankschulden
      -Steuerschulden
      -Darlehens- und Hypothekenschulden
      -Duldungsauflagen
2.   Schulden des Erben, die sich als Folge des Erbfalls ergeben. Dazu gehören z. B.
      Beerdigungskosten
      Steuerberatungskosten
      Grabpflegeaufwendungen.
Ohne Nachweis können Kosten in Höhe von 10 300 EUR für die Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs pauschal abgezogen werden.
Personengesellschaften und GemeinschaftenSteuern
Gegenstand der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften sind sämtliche gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte von Personengesellschaften und Gemeinschaften. Die Statistik liefert wesentliche Informationen über die Höhe der verschiedenen Einkunftsarten, Anzahl der Beteiligten sowie auch über die Art des Beteiligten und die Art der Beteiligung.
ReinnachlassSteuern
Der Reinnachlass ergibt sich aus den Nachlassgegenständen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Dieser wird nach der Erbquote unter Berücksichtigung früherer Erwerbe (Vorerwerbe) anteilig auf die jeweiligen Erben aufgeteilt.
Statistik der RentenbezugsmitteilungenSteuern
Mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 wurde das Verfahren für die Rentenbezugsmitteilungen (RBM) eingeführt. Bei diesem Verwaltungsverfahren werden alle Renten und sonstigen Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sind, übermittelt. Neben der gesetzlichen Rente sind hier auch betriebliche und private Alterssicherungsleistungen enthalten. Im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens werden keine Rentenzahlungen aus dem Ausland erfasst. Nicht enthalten sind zudem steuerfreie Unfallrenten, Beamtenpensionen sowie bestimmte Formen von Betriebsrenten, bei denen es sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt. Als Renten werden alle Leistungen bezeichnet, bei denen Bruttobeträge in den Rentenbezugsmitteilungen enthalten sind. Die Besteuerungsnormen, bei denen keine Bruttoleistungen enthalten sind, werden unter der Rubrik "Steuerschädliche Verwendungen und sonstige Besteuerungsansätze" ausgewiesen.

Diese Statistik stellt im wesentlichen steuerrechtliche Aspekte und Merkmale von Renten dar, welche zur steuerrechtlich korrekten Besteuerung durch die Finanzverwaltungen benötigt werden. Die dargestellten Merkmale sind daher sehr komplex und müssen immer im Zusammenhang mit der Einkommensteuer betrachtet werden.

Diese Statistik kann erstmals für 2015 dargestellt werden. Ab 2018 steht zudem ein Amtlicher Gemeindeschlüssel zur Verfügung mit welchem die Merkmale auch in regionalen Gliederungen dargestellt werden können.
Steuerschädliche VerwendungSteuern
Gemäß § 93 EStG ist von einer (steuer-)schädlichen Verwendung die Rede, wenn die geförderten Zahlungen nicht entsprechend den Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an den Rentenberechtigten ausgezahlt werden. Dazu zählt beispielsweise, dass die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rente erfolgen und die Person mindestens das 62. Lebensjahr vollendet haben muss. Steuerschädlich gemäß § 92a EStG können auch Beiträge für Wohn-Riester verwendet werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Immobilie nicht mehr selbst genutzt wird und damit der Fördergrund wegfällt.
Umsatzsteuer (Veranlagung)Steuern
Von Steuerpflichtigen wird die festgesetzte Umsatzsteuerschuld erfasst. Es sind alle Steuerpflichtigen enthalten, die zur Umsatzsteuer veranlagt wurden. Sie enthält daher auch Kleinunternehmer und Jahreszahler – im Gegensatz zu der Statistik der Umsatzsteuervoranmeldungen. Aufgrund der gesetzlichen Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen liegen die Ergebnisse der Veranlagungsstatistik jedoch später vor (4 Jahre). Der steuerbare Umsatz umfasst Lieferungen und Leistungen als auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe. Er gliedert sich in den steuerfreien und den steuerpflichtigen Umsatz. Zu den per Gesetz steuerfreien Umsätzen gehören z.B. Exporte, Umsätze der Heilberufe, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr oder Umsätze in bestimmten kulturellen und sozialen Bereichen. Erhebungseinheit ist das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die regionale Zuordnung des Unternehmensumsatzes einschließlich der Umsätze von Filialen, Zweigstellen und Tochterunternehmen erfolgt am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens.
Umsatzsteuer (Voranmeldung)Steuern
Von Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz über 22 000 EUR (ab 1994 über 12 782 EUR; ab 2000 über 16 617 EUR; ab 2002 über 16 620 EUR; ab 2003 bis 2019 über 17 500 EUR, ab 2020 über 22 000 EUR) werden die Vorauszahlungen (Voranmeldungen) der erwarteten Umsätze des Erhebungsjahres erfasst und u.a. nach Wirtschaftszweigen, Umsatzgrößenklassen, Rechtsformen und regionaler Gliederung ausgewertet. Mit Beginn des EU-Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 unterliegen auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Umsatzsteuer. Demzufolge umfasst der steuerbare Umsatz sowohl die Lieferungen und Leistungen als auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe. Er gliedert sich in den steuerfreien und den steuerpflichtigen Umsatz. Zu den per Gesetz steuerfreien Umsätzen gehören z.B. Exporte, Umsätze der Heilberufe, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr oder Umsätze in bestimmten kulturellen und sozialen Bereichen. Erhebungseinheit ist das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die regionale Zuordnung des Unternehmensumsatzes einschließlich der Umsätze von Filialen, Zweigstellen und Tochterunternehmen erfolgt am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens.
Volle nachgelagerte BesteuerungSteuern
Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert (z.B. Riesterrente), dann unterliegen sie in der Auszahlungsphase der vollen nachgelagerten Besteuerung. Eine steuerliche Förderung liegt vor, wenn die Beiträge von der Steuer freigestellt wurden, für diese Zulagen gezahlt wurden oder ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erfolgte. Beispielsweise werden Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf gefördertem Kapital beruhen, voll besteuert. (§ 22 Nr. 5 EStG)

  nach oben

© Thüringer Landesamt für Statistik, Europaplatz 3, 99091 Erfurt – Postfach 90 01 63, 99104 Erfurt