Darin enthalten ist auch die Entsorgung der von anderen Abwasserbehandlungsanlagen bezogenen Klärschlammmenge, jedoch nicht einbezogen ist die Abgabe an andere Abwasserbehandlungsanlagen.4) soweit nach Abfallablagerungsverordnung ( AbfAblV ) noch zulässig.
▴ nach oben nach oben