Designelement im Header
Direkt zum Inhalt
Ende des Menüs
Zurück |

Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach Sachgebieten

▸  Gliederung nach dem Alphabet

Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

Auswahl des Sachgebietes   

BegriffSachgebietErläuterung
Allgemeiner LinienverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Der allgemeine Linienverkehr umfasst den schienen- oder fahrdrahtgebundenen Straßenpersonenverkehr und den genehmigungspflichtigen Kraftomnibusverkehr nach § 42 PBefG ohne dessen Sonderformen nach § 43 PBefG.
Beförderte PersonenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als beförderte Person oder Beförderungsfall gilt eine nicht unterbrochene Fahrt eines Verkehrsgastes auf dem Netz eines Verkehrsunternehmens, unabhängig davon, ob nur ein Verkehrsmittel oder mehrere vom Unternehmen betriebene Verkehrsmittel benutzt wurden. Die Angaben werden von den auskunftspflichtigen Unternehmen in der Regel aufgrund der verkauften Fahrausweise ermittelt.
BeförderungsleistungVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Die in Personenkilometern (Pkm) gemessene Beförderungsleistung wird durch Multiplikation der Zahl der Fahrgäste mit den von ihnen zurückgelegten Kilometern (Fahrweiten) errechnet.
Einnahmen im StraßenpersonenverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Einnahmen sind Beförderungsentgelte wie die Erlöse einschließlich Umsatzsteuer aus dem Fahrkartenverkauf im allgemeinen Linienverkehr sowie die Erlöse für Beförderungsleistungen in den Sonderformen des Linienverkehrs und im Gelegenheitsverkehr. Nicht einbezogen sind die auf Unterkunft und Verpflegung entfallenden Anteile der Erlöse aus dem Gelegenheitsverkehr und alle Erlöse aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Reklame, Pachten usw.)
FahrgästeVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unter einem Fahrgast versteht man einen Beförderungsfall, der mit einem Fahrausweis (entgeltlich / unentgeltlich) eine nicht unterbrochene Fahrt auf dem Netz eines Unternehmens durchführt.
Freigestellter SchülerverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unter freigestelltem Schülerverkehr versteht man die für die Fahrgäste unentgeltlich durchgeführten Beförderungen mit Kraftomnibussen zum und vom Unterricht, die nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d) der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), den Vorschriften des PBefG nicht unterliegen. Hier sind auch entsprechende Fahrten zum Kindergarten (Buchstabe i)) sowie Behindertenbeförderungen (Buchstabe g)) zu melden.
Gelegenheitsverkehr mit KraftomnibussenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als Gelegenheitsverkehr wird der mit Kraftomnibussen durchgeführte Verkehr nach §§ 48 und 49 PBefG nachgewiesen. Dazu zählen: Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen
Gemischtwirtschaftliche UnternehmenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als Gemischtwirtschaftliche Unternehmen gelten alle übrigen Verkehrsunternehmen.
Größere Unternehmen im StraßenpersonenverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unternehmen, die am Stichtag der Erhebung Personenbeförderung mit Straßenbahnen durchführten oder mindestens über 6 und mehr Kraftomnibusse verfügten.
Kleinunternehmen im StraßenpersonenverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unternehmen, die am Stichtag der Erhebung über weniger als 6 Kraftomnibusse verfügten und keinen Straßenbahnverkehr betrieben.
KraftomnibusseVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Kraftfahrzeuge, die nicht an Schienen oder Fahrleitungen gebunden und zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
LinienVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Eine Linie ist eine zur Personenbeförderung eingerichtete Verkehrsverbindung mit vorgeschriebenen Ein- und Aussteigesstellen; sie bedarf einer Genehmigung. Die Länge der Linien entspricht der Gesamtlänge der Linien, für die am Stichtag Genehmigungen zum regelmäßigen Betrieb erteilt waren.
LinienfernverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Linienfernverkehr ist in der Regel Überlandlinienverkehr, jedoch nicht Liniennahverkehr. Der Gelegenkeitsfernverkehr mit Omnibussen wird hier nicht einbezogen.
LiniennahverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Hierzu zählt der Linienverkehr, in dem Fahrgäste überwiegend im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr befördert werden.
LinienverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unter Linienverkehr ist nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) derjenige Verkehr zu verstehen, bei dem zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eine regelmäßige Verkehrsverbindung eingerichtet ist und auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Öffentliche UnternehmenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Bei öffentlichen Unternehmen sind am Grund- und Stammkapital oder vergleichbaren Kapitalausschüttungen ausschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt. Als öffentlich gelten auch Unternehmen, die zu 100% Tochterunternehmen von öffentlichen Unternehmen sind.
PersonenkilometerVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Personenkilometer sind die von den beförderten Personen im Berichtszeitraum insgesamt zurückgelegten Kilometer. Sie werden durch Multiplikation der ermittelten Zahlen der beförderten Personen mit den jeweils zurückgelegten Fahrstrecken errechnet.
Private UnternehmenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Verkehrsunternehmen, an deren Grund- oder Stammkapital keine Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne)Verkehr und Nachrichtenübermittlung
Unfall mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld). Gleichzeitig muss mindestens ein Kraftfahrzeug auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung.
Sonderformen des LinienverkehrsVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Sonderformen des Linienverkehrs sind mit Kraftomnibussen durchgeführte Beförderungen nach § 43 PBefG. Dazu zählen: Berufsverkehr, Markt- und Theatherfahrten und Schülerfahrten
Sonstiger Sachschadensunfall unter AlkoholVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unfallbeteiligter steht unter Alkoholeinwirkung. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind fahrbereit.
StraßenverkehrsunfälleVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Ein für die Statistik der Straßenverkehrsunfälle meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden oder Sachschäden verursacht worden sind. Grundlage der Erfassung sind die Unfallanzeigen der Polizei.
Unfälle auf AutobahnenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unfälle auf Autobahnen gelten generell als Unfälle außerhalb von Ortschaften.
Unfälle in OrtschaftenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als Unfälle innerhalb von Ortschaften gelten Unfälle, die sich innerhalb der mit gelben Ortstafeln kenntlich gemachten geschlossenen Ortschaften ereignet haben. Andernfalls handelt es sich um Unfälle außerhalb von Ortschaften.
Unfälle mit nur SachschadenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
a)Schwerwiegende Unfälle mit SachschadenUnfallursache ist ein Straftatbestand (auch Alkoholeinwirkung) oder eine Ordnungswidrigkeit, für die die Ahndung mit einem Bußgeld vorgesehen ist. Gleichzeitig muss mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens nicht mehr fahrbereit sein.
- Sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel
Unfallbeteiligter steht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind noch fahrbereit.

b) Übrige Sachschadensunfälle ohne Alkoholeinwirkung
Dazu zählen alle Sachschadensunfälle, die im Verwarngeldverfahren abgeschlossen werden können, unabhängig von der Fahrbereitschaft beteiligter Fahrzeuge sowie die Sachschadensunfälle mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), bei denen kein Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel vorliegen darf und alle Kraftfahrzeuge fahrbereit sein müssen.
Unfälle mit PersonenschadenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet, schwer oder leicht verletzt wurden.
Verunglückte bei VerkehrsunfällenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als Verunglückte zählen alle Personen (auch Mitfahrer), die bei einem Straßenverkehrsunfall getötet oder verletzt wurden.
Getötete: Als getötet gelten Personen, die sofort an der Unfallstelle oder innerhalb von 30 Tagen nach einem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
Schwerverletzte: Als schwer verletzt werden Personen erfasst, die sich mindestens 24 Stunden in stationärer Behandlung befunden haben.
Leichtverletzte: Hierzu zählen alle übrigen Verletzten.
WagenkilometerVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als Wagenkilometer wird die Zahl der Kilometer im Berichtszeitraum ausgewiesen, die die Zugfahrzeuge und die von ihnen mitgeführten Anhänger im Einsatz für die Personenbeförderung zurückgelegt haben.

  nach oben

© Thüringer Landesamt für Statistik, Europaplatz 3, 99091 Erfurt – Postfach 90 01 63, 99104 Erfurt